Zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner früheren Verurteilungen lediglich zu bedingt zu vollziehenden Geldstrafen verurteilt worden ist (vgl. pag. 703 ff.) und zusätzlich für die Vergewaltigungen eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, erachtet die Kammer die Ausfällung einer Geldstrafe für die Drohung ebenfalls als angemessene Strafart. Somit ist zunächst die Strafe für die mehrfachen Vergewaltigungen festzulegen, worauf in einem zweiten Schritt die Geldstrafe für die Drohung zu bemessen ist.