13. Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und Strafart Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte sowie zur Anwendung des Asperationsprinzips sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 576 f., S. 41 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach sind für die Vergewaltigungen zwingend Freiheitsstrafen auszusprechen, während für die Drohung auch eine Geldstrafe ausgefällt werden kann. Zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner früheren Verurteilungen lediglich zu bedingt zu vollziehenden Geldstrafen verurteilt worden ist (vgl. pag.