Dem Beschuldigten musste zweifellos bewusst gewesen sein, dass er C.________ mit seiner Drohung in Angst versetzt, was zugleich sein Ziel war. Mit der Vorinstanz (pag. 576, S. 41 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist von direktem Vorsatz auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.________ schuldig zu erklären. 41 IV. Strafzumessung