Massgebend ist einzig, ob die Drohung für die Empfängerin als ernst gemeint in Erscheinung trat, was vorliegend zu bejahen ist. Namentlich gab C.________ glaubhaft an, damals wirklich Angst gehabt zu haben, was sich im Übrigen auch mit dem Eintrag in ihrem Sozialhilfedossier deckt, wonach sie sich anschliessend nicht mehr traute, das Haus zu verlassen, weshalb die Sozialarbeiterin einen Hausbesuch machen musste (vgl. pag. 257 f.). Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Dem Beschuldigten musste zweifellos bewusst gewesen sein, dass er C.____