Damit hat er ihr ein Übel angedroht, das insbesondere in Anbetracht der Gesamtumstände geeignet war, sie in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal C.________ angesichts der vier Vergewaltigungsvorfälle bereits mehrfach die körperliche Überlegenheit und Geringschätzung des Beschuldigten erleben musste. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sie die Androhung von körperlicher Gewalt ernst nahm, wobei unerheblich ist, ob der Beschuldigte die Drohung tatsächlich ernst meinte. Massgebend ist einzig, ob die Drohung für die Empfängerin als ernst gemeint in Erscheinung trat, was vorliegend zu bejahen ist.