im Rahmen eines Streits zu Handgreiflichkeiten, wobei der Beschuldigte C.________ am Arm packte und ihr drohte, sie zu schlagen. Gestützt auf die Gesamtumstände durfte und musste C.________ davon ausgehen, dass mit «schlagen» nicht bloss eine Ohrfeige, sondern schon erheblichere Schläge gemeint waren, was C.________ aufgrund der vorangegangenen sexuellen Übergriffe ernst genommen und ihr Angst gemacht hat. Damit hat er ihr ein Übel angedroht, das insbesondere in Anbetracht der Gesamtumstände geeignet war, sie in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal C.____