Bei der Beurteilung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 20 zu Art. 180 StGB). 11.2 Subsumtion Der erforderliche Strafantrag wurde von C.________ fristgerecht gestellt (vgl. pag. 12). Gemäss Beweisergebnis kam es zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Rahmen eines Streits zu Handgreiflichkeiten, wobei der Beschuldigte C.______