11. Drohung 11.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 180 Abs. 1 StGB Betreffend die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 575, S. 40 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen bzw. präzisieren bleibt zum objektiven Tatbestand Folgendes: Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen).