I.1 der Anklageschrift sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Somit ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1. Januar 2014 bis 3. Mai 2021, in D.________(Ortschaft), E.________weg, zum Nachteil von C.________, insbesondere an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014 oder 2016, im Sommer 2017, im Sommer 2018 sowie am 3. Mai 2021.