__ körperlich klar überlegen war – sie zusätzlich stark nach unten drückte. Angesichts dessen erscheint nachvollziehbar, dass sie ihren Widerstand nach anfänglicher Abwehr aufgab bzw. aufgrund der ohnehin ausweglosen Lage keinen weitergehenden Widerstand leistete. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer demnach die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente auch in Bezug auf den Vorfall gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift als erfüllt. Nach dem Gesagten sind in allen vier Fällen gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vergewaltigung nach Art.