39 schlaf nicht wollte. Abgesehen von der Abwehr der Umarmung wehrte sie sich anschliessend zwar körperlich nicht mehr, sondern liess den Beschuldigten «einfach machen». Diesbezüglich erscheint indes massgebend, dass ihr abwehrendes Verhalten bei (mindestens) drei vorangehenden Vorfällen bereits keinen Erfolg hatte und der Beschuldigte – welcher C.________ körperlich klar überlegen war – sie zusätzlich stark nach unten drückte.