Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen zu Ziff. I.1.1 und I.1.2 der Anklageschrift vorbehaltlos anschliessen, darauf wird verwiesen. Zumal als erstellt erachtet wird, dass sich der Fall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift identisch abgespielt hatte wie derjenige gemäss Ziff. I.1.2, gilt das Gesagte auch für den Vorfall im Sommer 2018. Die objektiven Tatbestandselemente sind somit in Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. I.1.1-1.3 der Anklageschrift erfüllt, wobei der Beschuldigte diesbezüglich jeweils direktvorsätzlich handelte. Im Weiteren kann sich die Kammer auch den Erwägungen der Vorinstanz zu Ziff. I.1.4 der Anklageschrift anschliessen.