Indem er den Beischlaf trotzdem vollzog, handelte er wissentlich und willentlich: Er nutzte seine in dieser Situation bestehende physische Überlegenheit aus, sich über den Willen des Opfers hinwegzusetzen und den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er handelte somit direktvorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Ausdrücklich festzuhalten ist zudem, dass ein späterer Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr ein anfängliches Einverständnis dazu wieder aufgehoben hätte. Aus diesem Grunde ist es bei der rechtlichen Würdigung unerheblich, dass der Beschuldigte und C.________ während der Dauer ihrer Beziehung teilweise auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten.