Den Widerstand von C.________ nahm der Beschuldigte wahr und wusste somit, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte: Wie dargelegt gab das Opfer jeweils zu verstehen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte und wehrte sich nach der verbalen Äusserung auch körperlich. Der Beschuldigte musste sie zunächst packen und ins Schlaf- bzw. Kinderzimmer tragen und sich dort ihren Abwehrhandlungen widersetzen, bevor er mit ihr Geschlechtsverkehr hatte. Für den Beschuldigten musste bei dieser Ausgangslage klarerweise erkennbar gewesen sein, dass C.________ keinen Geschlechtsverkehr wollte. Indem er den Beischlaf trotzdem vollzog, handelte er wissentlich und willentlich: