38 dem Opfer im Hinblick auf die gesamten Umstände in ihrer Situation nicht zumutbar. Diesen Widerstand brach der Beschuldigte, indem er den Beischlaf dennoch vollzog. Der Beschuldigte nutzte die Verängstigung sowie seine körperliche Überlegenheit aus, und zwang C.________ so zur Duldung der sexuellen Handlungen. Damit liegt klarerweise eine nötigende Handlung vor. Die Kausalität ist zweifellos zu bejahen. Die objektiven Tatbestandselemente sind somit in Bezug auf die Vorfälle gemäss AKS Ziff. 1.1, 1.2 und 1.4 erfüllt.