476, Z. 18). Demgegenüber wirkte der Beschuldigte klarerweise schwerer und stärker, wovon sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung selber hat überzeugen können. Der Beschuldigte war der zierlichen und bei den jeweiligen Vorfällen auch verängstigten C.________ damit klarerweise körperlich überlegen. Im Rahmen dieser beschränkten Möglichkeiten gelang es C.________ nur, sich gegen den Beschuldigten insofern zu wehren, als dass sie zu Beginn der Tathandlung sagte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle und versuchte, ihn mit den Händen bzw. Füssen abzuwehren. Im Gesamtbild stellen diese Handlungen einen klar manifestierten Widerstand von C.___