In Bezug auf den Vorfall gemäss AKS Ziff. 1.4 ist festzuhalten, dass C.________ mit der Abwehr gegen die anfängliche Umarmung von Anfang an mit physischer Gegenwehr zum Ausdruck brachte, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten haben zu wollen. Ein weitergehend geäusserter Widerstand war der Geschädigten im Hinblick auf die gesamten Umstände in ihrer Situation nicht zumutbar. Neben dem Tatmittel der Gewalt, welches sich erneut mit dem packen, hochheben und ins Schlafzimmer tragen manifestierte, spielte vorliegend auch das Tatmittel des psychischen Drucks mit.