Der Beschuldigte wendete folglich hauptsächlich das Tatmittel der Gewalt an: In den vorliegenden Fällen gemäss AKS Ziff. 1.1 und 1.2 hat das Festhalten des Opfers und das Einsetzen des eigenen Körpergewichts mittels aufs Bett drücken an den Schultern des Opfers genügt, um dieses gefügig zu machen. Es war mithin keine grosse Gewalteinwirkung des Beschuldigten nötig, um den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zu erzwingen. Auch wenn die Intensität der Einwirkung durch den Beschuldigten auf das Opfer im vorliegenden Fall nicht besonders hoch war, liegt dennoch eine Gewaltanwendung im Sinne des Tatbestandes der Vergewaltigung vor.