37 C.________ ist eine Person weiblichen Geschlechts. Anlässlich von drei Vorfällen an einem unbestimmten Morgen im Jahr 2014, im Sommer 2017 und am 03.05.2021, hat der Beschuldigte an C.________ den Beischlaf (vaginale Penetration) vollzogen, obwohl sie dies nicht wollte. Der Beischlaf fand jeweils statt, nachdem der Beschuldigte bei C.________ – teilweise unangekündigt – vorbeigegangen ist, und sich unter einem Vorwand, wie lediglich einen Kaffee trinken oder gemeinsam essen zu wollen, Einlass in die Wohnung von C._____