Die Auslegung dieses Tatbestands hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4 und 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5 und 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen). 10.2 Subsumtion Im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag.