So versuchte sie, diese in übertriebener Art und Weise in ein schlechtes Licht zu rücken, indem sie die Situation so darstellte, als ob C.________ ohne jeglichen Grund aggressiv und ausfällig gegen sie und den Beschuldigten geworden sei. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass I.________ gemäss den Angaben des Beschuldigten gar nicht am Tatort, sondern im Auto, bzw. am Autofahren gewesen sein soll (pag. 87, Z. 161 f.). Auch unabhängig von diesem offensichtlichen Widerspruch kann aufgrund ihres Konflikts mit C.________ sowie ihres Näheverhältnisses zum Beschuldigten nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden.