35 9.4.3 Zu den Aussagen von I.________ Auch die Aussagen von I.________ erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Dazu führte sie Folgendes aus (pag. 571, S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Während [I.________] den Beschuldigten als völlig unschuldig und im Recht darstellt, neigte sie dazu, C.________ zu diskreditieren. So versuchte sie, diese in übertriebener Art und Weise in ein schlechtes Licht zu rücken, indem sie die Situation so darstellte, als ob C._____