Die Kammer kann sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung von Übertreibungen und Gegenangriffen geprägt war. So gab er zu Protokoll, C.________ habe ihn angespuckt und beschimpft. Dann seien ihre Geschwister gekommen und es sei laut geworden, ihre älteste Schwester habe ihn gewürgt, er sei dann gegangen (pag. 735 Z. 41 ff.). Auf Nachfrage korrigierte er, es sei C.________ gewesen, die ihn gewürgt, geschlagen und angespuckt habe (pag. 736 Z. 1 ff.).