in dieser Art und Weise gegenüber dem Beschuldigten, der klar stärker und schwerer als erstere ist, verhalten haben soll, erscheint dem Gericht sehr unwahrscheinlich. Abschliessend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen Sachverhalt vermehrt mit Gegenfragen reagierte (pag. 86, Z. 145, Z. 152), was wiederum als Lügensignal zu deuten ist. Auch unter Verweis auf die obige Aussagenwürdigung des Beschuldigten kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass nicht auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werden kann.