Ferner neigte der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen Sachverhalt dazu, massiv zu übertreiben. So gab er an, dass vielleicht 20 Personen wegen des Streits aus ihren Wohnungen nachschauen gekommen seien (pag. 488, Z. 32 ff.) und schilderte ein massiv aggressives Verhalten von C.________, die ihn geschlagen, bespuckt und schlicht alles mit ihm gemacht haben solle, was sie gewollt habe (pag. 75, Z. 86). Dass sich C.________ in dieser Art und Weise gegenüber dem Beschuldigten, der klar stärker und schwerer als erstere ist, verhalten haben soll, erscheint dem Gericht sehr unwahrscheinlich.