571, S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): In allen drei Einvernahmen hat [der Beschuldigte] unterschiedliche Angaben betreffend die genauen Umstände und den Ablauf des Vorfalls gemacht. Darüber hinaus antwortete er beispielweise ausweichend auf die Frage, ob er C.________ bedroht habe oder nicht (pag. 489, Z. 14 ff.). Auch reagierte der Beschuldigte wiederum mit Gegenangriffen, wenn er aussagte, dass er C.________ nicht bedroht habe, sondern im Gegenteil sie ihn bedroht habe. Ferner neigte der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen Sachverhalt dazu, massiv zu übertreiben.