Gestützt auf die Gesamtumstände durfte und musste C.________ davon ausgehen, dass mit «schlagen» nicht bloss eine Ohrfeige, sondern schon erheblichere Schläge gemeint waren, was C.________ aufgrund der vorangegangenen sexuellen Übergriffe ernst genommen und ihr Angst gemacht hat. 9.4.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten auch bezüglich des Anklagepunktes der Drohung als widersprüchlich und nicht konstant. Dies aus folgenden Gründen (pag. 571, S. 36 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):