34 habe, dass C.________ einen Termin mit dieser wünsche, da sie aufgrund des Streits Angst habe und sich nicht aus dem Haus traue (pag. 258). Nach dem Gesagten sowie mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ davon auszugehen, dass es im Rahmen des Streits vom 29. Mai 2021 zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen ist, wobei der Beschuldigte C.________ am Arm packte und ihr drohte, sie zu schlagen. Gestützt auf die Gesamtumstände durfte und musste C._______