Folglich erscheint der Kammer in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 743) verständlich, dass C.________ aufgrund der angedrohten Schläge Angst hatte, zumal sie bereits mehrfach die körperliche Überlegenheit und Geringschätzung des Beschuldigten erleben musste, wobei sich der letzte Vorfall lediglich kurze Zeit zuvor, am 3. Mai 2021, ereignete. Ihre Aussagen, wonach sie wirklich Angst gehabt habe, decken sich zudem mit den objektiven Beweismitteln. So findet sich im Sozialhilfedossier von C.________ ein Eintrag vom 1. Juni 2021, wonach eine Freundin von C.________ die Sozialarbeiterin informiert