Zwar verneinte C.________ vor der Vorinstanz explizit, dass Gewalt in ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten ein Thema und sie jemals im Frauenhaus gewesen sei (pag. 471 Z. 1 f.; pag. 470 Z. 37 f.). Entgegen dem entsprechenden Eintrag im Sozialhilfedossier (pag. 258; vgl. E. II.8.3.1 hiervor) kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass C.________ das Frauenhaus bereits kenne, da der Grund für die Trennung häusliche Gewalt gewesen sei. Demgegenüber erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte C.________ vor dem Streit viermal zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwang. Folglich erscheint der Kammer in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag.