_ gedroht hatte, sie umzubringen. Angesichts dieser sprachlichen Besonderheit bedeutet dies im Umkehrschluss jedoch, dass C.________ jeweils meinte, der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie zu schlagen. Dieses Drohelement blieb somit unter dem Strich über alle Einvernahmen hinweg bestehen. Daran ändert nichts, dass C.________ oberinstanzlich zunächst sagte, der Beschuldigte habe nur mit ihr geschimpft, da sie anschliessend erklärte, solche Aussagen des Beschuldigten mittlerweile einfach nicht mehr als Drohung, sondern als Schimpfwort zu verstehen. Sie bestätigte jedoch auch oberinstanzlich glaubhaft, im Zeitpunkt der Drohung Angst gehabt zu haben. Zwar verneinte C.______