Angesichts dessen ist die Erklärung von C.________ gegenüber der Sozialarbeiterin, wonach der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie umzubringen, mit der entsprechenden Zurückhaltung zu würdigen. Das gleiche gilt bezüglich ihrer Aussagen gegenüber der Polizei, wonach der Beschuldigte gedroht habe, sie zu schlagen und umzubringen. Zumal C.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft nach der Erklärung der Übersetzung explizit präzisierte, sie denke, der Beschuldigte habe sie schlagen wollen, ist nach Ansicht der Kammer nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte C.________ gedroht hatte, sie umzubringen.