Aber sie sehe das nicht als Drohung, sondern als Schimpfwort. Er beschimpfe sie so, sie glaube aber nicht, dass er das machen bzw. sie umbringen würde (pag. 725 Z. 37 ff.). Auf Vorhalt ihrer Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte sie gewürgt und am Arm gepackt hatte, betätigte sie diese Aussagen als richtig (pag. 726 Z. 1 ff.). Weiter bestätigte sie, dass sie damals, am 29. Mai 2021, Angst gehabt habe wegen diesen Drohungen (pag. 726 Z. 6 ff.). Der Kammer erscheint zunächst der Umstand entscheidend, wonach es auf Tigrinisch angeblich ein Wort gibt, das sowohl «Töten» als auch «Schlagen» bedeutet. Angesichts dessen ist die Erklärung von C.____