33 Armen zu packen (pag. 720 Z. 8 ff.). Sie verneinte, dass er sie nebst dem Arm noch an einem anderen Ort gepackt oder berührt hatte (pag. 720 Z. 14 f.). Auf Frage, ob der Beschuldigte sie im Rahmen des Streits auch bedroht habe, erklärte sie, er habe nur mit ihr geschimpft (pag. 720 Z. 24 f.). Auf Vorhalt ihrer Aussagen bei der Polizei, wonach der Beschuldigte gesagt habe, er werde sie schlagen und umbringen, erläuterte C.________, sie habe sich daran gewöhnt, solche Aussagen vom Beschuldigten zu hören. Aber sie sehe das nicht als Drohung, sondern als Schimpfwort.