Gegenüber der Polizei soll sie gleichentags angegeben haben, der Beschuldigte habe sie am rechten Arm gepackt und sie bedroht (pag. 312). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 30. Juni 2021 erklärte C.________ sodann, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er würde sie schlagen. Beim zweiten Mal habe er noch gesagt, er werde sie umbringen. Er habe sie aber letztlich nicht geschlagen (pag. 25 Z. 458 ff.). Diese Drohungen habe sie ernstgenommen, da er gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und Angst habe, dass sie das mit I.________ besprechen werde (pag. 25 Z. 463 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft gab C.________ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie würgen wollen.