im Verlauf des Verfahrens gemachten Aussagen zur Drohung nicht gänzlich deckungsgleich sind, was angesichts der Verfahrensdauer und des dynamischen Geschehens grundsätzlich nicht überrascht. Dennoch ist nachfolgend konkret auf ihre Aussagen zum Kerngeschehen einzugehen: Gemäss Eintrag im Sozialhilfedossier von C.________ soll diese am 2. Juni 2021 der Sozialarbeiterin gesagt haben, der Beschuldigte habe sie anlässlich des Streits an den Armen gepackt, sie beschimpft und ihr gedroht, dass er sie umbringen werde (pag. 257). Gegenüber der Polizei soll sie gleichentags angegeben haben, der Beschuldigte habe sie am rechten Arm gepackt und sie bedroht (pag.