Der Übersicht der Polizei, wann und wo es zwischen dem Beschuldigten, C.________ und I.________ zu polizeilichen Vorgängen gekommen sei, lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass die Polizei am 29. Mai 2021 tatsächlich an den Tatort ausrücken musste, zumal sich die entsprechenden Einträge auf den 2. Juni 2021 beziehen dürften, als die Polizei aufgrund eines Anrufs der Sozialarbeiterin bei C.________ vorbeiging, damit diese eine Meldung machen konnte (vgl. pag. 311 f. und pag. 258). Dieser Widerspruch bezieht sich indes nicht auf den Kernsachverhalt, weshalb er nichts an der Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen von C.________ ändert.