Sowohl unter Berücksichtigung dieser Umstände wie auch mit Verweis auf die Aussagenwürdigung betreffend AKS Ziff. 1 kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Aussagen von C.________ glaubhaft sind. Es kann folglich darauf abgestellt werden. Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend anschliessen, darauf wird vorab verwiesen. Präzisierend ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf die Akten unklar erscheint, ob die Schwester von C.________ am 29. Mai 2021 tatsächlich die Polizei alarmierte. Anlässlich der Einvernahme vom 30. Juni 2021 wurde C.________ zwar vorgehalten, die Polizei habe am