34, Z. 266). Es wäre für sie hier wiederum ein Leichtes gewesen, von einem effektiven Schlagen zu sprechen, wenn sie den Beschuldigten nur zu Unrecht hätte belasten wollen. Gleichzeitig nahm sie sich aber auch selber nicht übermässig in Schutz, wenn sie beispielsweise einräumte, dass sie den Beschuldigten ebenfalls tätlich angegangen sei, da sie sich habe wehren wollen (pag. 35, Z. 289 f.). Die Aussagen von C.________ werden zudem durch die objektiven Beweismittel gestützt: So findet sich im Sozialhilfedossier von C.________ ein Eintrag vom 02.06.2021, worin der Vorfall thematisiert wird (pag. 241 f. und pag. 257). Demnach hatte C.______