Konkret führte sie Folgendes aus (pag. 570 f., S. 35 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch in Bezug auf diesen Vorwurf machte C.________ grundsätzlich konstante, stringente und differenzierte Aussagen. Sie übertrieb auch in Bezug auf diese Schilderungen in keiner Weise und entschuldigte das Verhalten des Beschuldigten beinahe noch, wenn sie aussagte, dass es normal sei, dass man sich bei einem Streit am Hals packe und es nicht fest gewesen sei (pag. 35, Z. 286). Auch waren die Aussagen von C.________ wiederrum von Zurückhaltung geprägt. So sagte sie aus, nur zu denken, dass der Beschuldigte sie habe schlagen wollen (pag. 34, Z. 266).