31 vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel gemäss E. I.3 hiervor. 9.4 Beweiswürdigung der Kammer 9.4.1 Zu den Aussagen von C.________ Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von C.________ auch bezüglich des Vorwurfs der Drohung als glaubhaft. Konkret führte sie Folgendes aus (pag.