9.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am 29. Mai 2021 zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen ist. Seitens des Beschuldigten ist demgegenüber bestritten, wie sich dieses Treffen abgespielt hatte. Namentlich bestreitet er, C.________ dabei am Arm und am Hals gepackt sowie ihr angedroht zu haben, sie zu schlagen bzw. zu würgen. 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst (pag. 567 ff., S. 32 ff. der