Andererseits lässt sich daraus im Weiteren schliessen, dass der Beschuldigte auch im Jahr 2018 der Erzeuger des abgetriebenen Embryos gewesen sein muss. Zumal C.________ glaubhaft versicherte, nach der Trennung mit dem Beschuldigten keinen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit diesem mehr gehabt zu haben, gibt es aus Sicht der Kammer bei Gesamtbetrachtung der Umstände keine andere Erklärung, als dass auch die Schwangerschaft im Jahr 2018 die Folge eines durch den Beschuldigten erzwungenen Geschlechtsverkehrs gewesen sein muss. Somit erachtet die Kammer den Vorfall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift ebenfalls als erstellt.