Dies bedeutet einerseits, dass C.________ im Jahr 2017 infolge des erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten schwanger geworden ist, der Beschuldigte mithin der Erzeuger des in diesem Jahr abgetriebenen Embryos war. Andererseits lässt sich daraus im Weiteren schliessen, dass der Beschuldigte auch im Jahr 2018 der Erzeuger des abgetriebenen Embryos gewesen sein muss.