Diese Schlussfolgerung wird gestützt durch die glaubhafte Aussage von N.________, wonach dieser bezüglich der Schwangerschaft im Jahr 2017 bereit gewesen sei, seinen Namen im Spital angeben zu lassen, obwohl er nicht der Erzeuger gewesen sei, sowie durch die glaubhafte Aussage von O.________, wonach sie vom Schwangerschaftsabbruch im Jahr 2017 gewusst und C.________ ihr gesagt habe, vom Beschuldigten schwanger zu sein. Dies bedeutet einerseits, dass C.______