30 trotz diesen Umständen fortgeführt wird. Aus dem Umstand, dass C.________ die Pille nahm, kann für das vorliegende Verfahren folglich nichts abgeleitet werden. Nach dem Gesagten ist aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass C.________ im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person als dem Beschuldigten hatte. Diese Schlussfolgerung wird gestützt durch die glaubhafte Aussage von N.___