724 Z. 4 f.). Das sei die Wahrheit (pag. 724 Z. 7 f.). Auf Vorhalt, wonach sie demnach im Spital gelogen haben muss, als sie N.________ als Vater angegeben habe, erklärte C.________ in beeindruckender Weise, es stimme, sie habe gelogen. Sie habe im Spital gelogen, nicht aber im Strafverfahren (vgl. pag. 721 Z. 26 f.). Die Kammer sieht keinen Anlass, diese Aussagen in Abweichung zur zuvor getroffenen Feststellung, wonach die Aussagen von C.________ glaubhaft seien, nicht als glaubhaft zu erachten. Angesichts des kulturellen und religiösen Hintergrunds von C.________ erscheint der Kammer in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft auch nachvollziehbar, weshalb C.___