Hätte C.________ die Wahrheit gesagt, hätte sie den Beschuldigten belasten müssen, was sie lange nicht gewollt habe. Sie habe gesagt, im Spital habe sie das privat halten wollen. Dazu passe die Angabe des Namens von N.________. Die Vorinstanz habe seine Aussagen als glaubhaft erachtet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie betreffend Beziehung nicht darauf abgestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass C.________ im Jahr 2017 vom Beschuldigten schwanger gewesen sei und auch der Vorfall im Jahr 2018 sei als erstellt zu erachten (pag. 742 f.). Zwar erscheint auf den ersten Blick tatsächlich irritierend, dass C.______