29 Beschuldigte sie nicht in Ruhe gelassen und sie zur Sicherheit weiterhin die Pille genommen habe, überzeuge nicht (pag. 740). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, es sei nicht das gleiche, ob man im Spital sei oder Aussagen in einem Strafverfahren mache mit einer Übersetzung. Die im Spital gemachten Angaben seien mit Vorsicht zu interpretieren. Es handle sich dabei um eine klassische Begründung für eine Abtreibung, damit keine grossen Fragen gestellt würden. Hätte C.__