Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Schwangerschaften seien kein Indiz für die Vergewaltigungen, da sie nichts über den Erzeuger und die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs aussagen würden. Die Akten würden den Beschuldigten sogar entlasten, da C.________ im Spital angegeben habe, sie habe einen neuen Partner und sei ungewollt schwanger geworden. Sie habe ausgesagt, sie habe N.________ im Spital als Vater angegeben, weil sie die Sache habe privat halten wollen. Es sei völlig lebensfremd, dass dieser C.________ zur Abtreibung begleitet und ihr erlaubt hätte, anzugeben, er sei der Freund, wenn er nicht der Vater gewesen wäre.